Ich bin Wiener und das gefällt mir. Ich trinke (und verkaufe) gerne guten Wein. Wenn der Wein vor der Haustür wächst umso besser. Ende Juni hatte ich die Freude den Jahrgang 2010 der Weingüter Mayer am Pfarrplatz und Rotes Haus, beide aus Wien, gemeinsam mit dem Eigentümer Hans Schmid (der König von Döbling) und seinem Geschäftsführer Gerhard J. Lobner zu verkosten.
Ums gleich vorweg zu nehmen, der G’mischte Satz sowohl vom Mayer als auch vom Roten Haus waren für den Jahrgang 2010 hervorragend. Und der Blick vom Nussberg auf Wien hinunter atemberaubend. Dass wir die Weine vom Roten Haus mögen ist kein Geheimnis.
Infolge fiel dann mein Blick auf die österreichische Weinbezeichnungsverordnung vom April 2011, der Wiener Gemischte Satz ist dabei auf vorbildliche Art definiert, Wien hat damit quasi seine DAC-Verordnung geschaffen. Die Verordnung garantiert, dass der Wiener Gemischte Satz auf traditionelle Art und Weise ausgepflanzt und verarbeitet wird.
Das traditionelle Konzept. Gemischter Satz Die Tradition bezieht sich hierbei auf die jahrhundertealte Wirtschaftsweise den Weingarten mit verschiedenen Rebsorten zu pflanzen, gleichzeitig zu ernten und zu verarbeiten. Dieses Konzept garantierte einen kalkulierbaren Ertrag, der weniger vom Wetter abhängig war. Auf Grund der unterschiedlichen Reifezeitpunkte der einzelnen Rebsorten war immer ein wesentlicher Teil der Trauben ausreichend reif. Nicht zuletzt befanden sich auch Speisetrauben darunter, die gleichermaßen dem Verkauf wie dem Eigenbedarf zur Verfügung standen. Diese Notwendigkeiten und Konzepte schienen dann spätestens in den 1930er Jahren nicht mehr gegeben. Der verstärkte Trend hin zum reinsortigen Ausbau kann also durchaus als “zeitgeistig”, wie es Sepp Mantler vom Mantlerhof mal andeutete, betrachtet werden. Jedenfalls verstand man v.a. in Wien und der Steiermark (dort als “Altsteirischer Mischsatz” bezeichnet) darunter leicht zu trinkende Weine, die beim Heurigen bzw. in der Buschenschank angeboten wurden. Weiteres zur Tradition des Gemischten Satzes bei Johann Werfring.
Die Wiener Winzer setzen seit einiger Zeit darauf den Gemischten Satz als Qualitätswein mit hohem Anspruch nicht zuletzt international zu vermarkten.
Dies gelingt auch wie etwa hier am Beispiele des Artikels Drinking in the views from Vienna’s wineries in der BBC. Kurz zusammengefasst der Tenor: Gemischter Satz ist Unlike conventional blended wines, which are mixed after fermentation, gemischter satz is made from several varieties of grape grown in the same vineyard and harvested at the same time.
So weit so gut, aber jetzt kommt’s! Wenn man in der Verordnung vom April 2011 eine paar Absätze weiter liest stößt man auf die Beschreibung für Gemischten Satz außerhalb Wiens. Ich zitiere wörtlich:
Weingesetz Bezeichnungsverordnung„Gemischter Satz“: [ist erlaubt – TNB] für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde.
Interessant und gleichermaßen verwirrend (der Gemischte Satz wird übrigens in einer beinahe wortgleichen Verordnung 1997 erstmals in einem Gesetz bzw. einer Verordnung erwähnt). Warum verwirrend?
1) es ist keine Rede vom Weingarten bzw. von der Art des Aussetzen der Rebstöcke (meinem Verständnis nach die historische und aus der bäuerlichen Notwendigkeit geborene Basis des Gemischten Satzes)
2) der Fokus auf die Verarbeitung, jedenfalls müssen die Trauben vor der Vergärung zusammenkommen. (das ändert dann eine EU-Verordnung, siehe dazu später)
3) das ursprünglich kleinteilige Konzept ist damit auf die gesamte Weinbauregion ausgedehnt; damit hat man laut dem Präsidenten des Weinbauverbandes Österreich Josef Pleil v.a. den damals so produzierenden Genossenschaften Rechnung getragen. Heute wird allerdings so nicht mehr produziert.
Das gefiel mir gar nicht und ich beschloss Winzer und Behörden und Interessenvertreter anzurufen. Aber zunächst alles der Reihe nach.
Ich habe mit Winzern aus Wien, Niederösterreich, dem Burgenland und der Steiermark telefoniert. Summa summarum läßt sich sagen, dass der ökonomische Nutzen des Gemischten Satzes unterschiedlich beurteilt wird. Für die einen ein Erfolg, für die anderen ein Nischenprodukt. Was allerdings allen gemein ist: traditioneller Anbau, Ernte und Verarbeitung.
Warum ist dann das Gesetz so breit und die Tradition außer acht lassend formuliert, hab ich mich weiter gefragt? Im Kern würdigt es die Mehrarbeit der Winzer nicht.
Josef Pleil meinte, ihm ist es lieber, wenn ein Gesetz übererfüllt wird als umgekehrt. Absolut d’accord, aber aus Marketingperspektive ist das meiner Ansicht nach problematisch. Denn: mit weitaus geringerem Aufwand – bspw. durch Zusammenkaufen von weißen oder roten Weintrauben aus einer Weinbauregion – läßt sich ein Gemischter Satz füllen. Dieser Gemischte Satz entspricht dann allerdings nicht den Vorstellungen der weininteressierten Käufer. Noch bunter wird es dann durch die EU-Verordnung, dazu gleich.
Nach den Winzern, die das Gesetz nicht weiter kümmert und es übererfüllen, telefonierte ich mit dem Lebensministerium, Bezirkskellereinspektoren, dem Weinbauverband und sonstigen Stakeholdern der Weinwirtschaft. Interessanterweise konnte mir niemand wirklich schlüssig erklären, warum die sehr breite Definition des Gemischen Satzes heute noch so ist wie sie ist.
Ein Grund ist sicherliche die geringe Bedeutung mit Blick auf den Weinbau in Österreich. Die Statistik der ÖWM weist so auch im Jahrzehntevergleich einen Rückgang der Weingärten, die gemischt ausgepflanzt sind (der Gemischte Satz wird spätestens seit 1997 gesetzlich quasi als eine Rebsorte bezeichnet), aus. Für Wien sind etwa 2010 51ha (ca. 10%) gemeldet, das bedeutet einen Rückgang von 31% seit 1999. In Niederösterreich sind es knapp 3% bei einem Rückgang von ca. 31% und im Burgenland sind ca. 2% mit Gemischtem Satz bepflanzt bei einem Rückgang von 60% seit 1999. Für die Steiermark ist der Gemischte Satz (oder Mischsatz) statistisch gar nicht erfasst.
Trotzdem dachte ich mir, schade um die Definition im Gesetz, die niemand inhaltlich für zutreffend erachtet.
Dann aber, fiel mir die EU-Verordnung 607/2009 vom 14. Juli 2009 in die Hände. Diese Verordnung (hat im Gegensatz zu einer Richtlinie Gesetzeskraft) hält fest welche Weinbezeichnungen in welchem Land verwendet werden dürfen (EU-Speak “hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse”.)
Und dort steht unter Österreich: “Gemischter Satz. Der Wein muss ein Verschnitt aus verschiedenen Weißwein- oder Rotweinsorten sein.” D.h. ausschließlich österreichischer Wein darf mit Gemischter Satz bezeichnet werden, wenn er ein Verschnitt ist!
Auf englisch lautet die EU-Definition: “Gemischter Satz Wine must be a mixture of different white wine varieties or red wine varieties.”
Verschnitt wird von der EU-Verordnung 606/2009 vom 10. Juli 2009 übrigens folgendermaßen definiert: als “das Vermischen von Weinen und Mosten mit unterschiedlicher Herkunft, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.”
Wie man sich vorstellen kann gefiel mir das noch weniger. Von amtlicher Seite Österreichs meinte man, die EU-Verordnung gibt nur einen Rahmen vor, die genaue Spezifizierung steht dann im nationalen Gesetz. Martin Raggam vom österreichischen Lebensministerium (=Landwirtschaftsministerium) meinte: “Es liegt tatsächlich eine leichte begriffliche Unschärfe vor; aber es ist zumindest die Rede von Rebsorten und nicht von Weinen. Wie auch immer, ausschlaggebend ist die nationale Umsetzung in der Weinbezeichnungsverordnung.
Ich bin kein Jurist und das mag so sein. Allein die Verengung von Verschnitt auf im äußersten Fall aus der Weinbauregion zusammengekauften Trauben als Basis für einen Gemischten Satz find ich unbefriedigend und nicht zuletzt auf Basis meiner Recherche vor allem unnötig.
Ich bin der Meinung, dass der österreichischen Spezialität Gemischter Satz eine traditionsbewusste Interpretation – nämlich die Bezugnahme auf den gemischt ausgepflanzten Weingarten – seitens des Gesetzes nur recht und billig zusteht. Alles andere öffnet Tür und Tor für Unterstellungen und ist jedenfalls eine Verwässerung des Konzeptes. (Nicht dass die Produzenten das Gesetz übererfüllen ist das Thema, es geht um die Optionen)
Der bekannte deutsche Weinkenner und -blogger Mario Scheuermann mit dem ich im Vorfeld zu diesem Artikel sprach, reagiert in der Sache Gemischter Satz oder Wie es euch gefällt um ein Eck kritischer.
- die Trauben zum “Wiener Gemischten Satz” haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;
- der größte Sortenanteil eines “Wiener Gemischten Satz” hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen.
- kein stark schmeckbarer Holzeinsatz;
- Wein mit der Verkehrsbezeichnung “Wiener Gemischter Satz” ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Durch die Vorgaben für den Wiener Gemischten Satz besteht in Zukunft für Konsumenten die Sicherheit einen echten Wiener Gemischten Satz zu erwerben.
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im prinzip ist das nix neues, legistisch reichen in ö 2 verschiedene sorten desselben weinbaugebiets, die gemeinsam eingemaischt werden. nur sollen die wien(-wein)er nicht so blauäugig tun, wenn selbst deren basis-gs nicht ausschließlich aus trauben eines weingarten stammten.
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Im Namen der "WienWeiner" darf ich anmerken, dass die gesetzliche Verankerung des Wiener Gemischten Satzes auf unsere Aktivitäten zurückzuführen ist, denn wir prangern seit Jahren an, dass der Gemischte Satz nicht ausreichend gesetzlich geschützt ist, somit wir eine Initiative gestartet hatten. Zuerst wurde eine interne "WienWein Regel" ins Leben gerufen, um den Wiener Gemischten Satz ordentlich zu definieren und diese Definition wurde im vergangenen Winter im Verordnungsweg ins österreichische Weingesetz aufgenommen. Das Gefasel von der "Blauäugigkeit" nehme ich nicht ernst, denn erstens ist die Cuvée von zwei korrekten Wiener Gemischten Sätzen auch in Wien richtigerweise erlaubt (auch die Cuvée von zwei Veltliner Weingärten ergibt nicht einen Welschriesling!!), zweitens gibt es in Österreich zum Glück eine Kellereiinspektion, die nicht nur dem Weingesetz, sondern auch dem Konsumentenschutz verpflichtet ist. Sollte Jemand an der Richtigkeit eines Wiener Gemischten Satzes seine berechtigten Zweifel haben, ersuche ich dringend um Nachricht an die österreichische Kellereiinspektion (zentrale@bundeskellereiinspektion.at) oder an mich (fritz@wieninger.at). Für die allfälligen Versäumnisse in Bezug auf den Gemischten Satz in anderer Weinbaugebiete sind wir in Wien jedenfalls nicht zuständig und die 2 Sorten reichen in Ö nur in jenen Gebieten aus, die nicht in Wien liegen!
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Es ist durchaus sinnvoll, wenn im Gesetz verankert ist, dass die Weine auch aus mehreren Weingärten kommen können (damit sich die Winzer in wirtschaftlich sinnvoller Weise behelfen können). Aber in diesem Falle sollte es sich jeweils ausschließlich um Gemischte Sätze handeln. Sonst wären die Konsumenten ja getäuscht. Und wenn alles erlaubt ist, dann brauchen wir ja kein Gesetz.
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lieber fritz, manchmal sollte man das "gefasel" schon genauer lesen. es ist durchaus bekannt und hier dokumentiert, dass die bestrebungen hin zu einer engeren definition des (wiener) gemischten satzes auf euren initiativen beruht. das kann ich euch als fan und promoter des gemischten satzes nicht hoch genug anrechnen, ändert aber nix daran, dass der gs jahrzenhte- und jahrhundertelang als eher minderwertiger wein galt, auch und vor allem in wien, entsprechend erfolgte seine verankerung im weingesetz. vor allem dein nussberg ar mit weiteren nicht-grinzingern und quereinsteigern im schlepptau führte zu einem umdenken hinsichtlich der wertigkeit des gs.
auf der einen seite aber für eine enge herkunft, nämlich aus mindestens 3 rebsorten eines weingartens, des gs zu kämpfen, zur gleichen zeit aber selbst gemischten satz unter der flagge wienwein zu verkaufen, der nicht ausschließlich aus einem weingarten stammt (manche "basis"-gs von euch für um die 7, 8 €) hielt ich damals für scheinheilig. that's it. dafür brauch' ich auch keinen kellereiinspektor, es wurde ja nichts illegales getan. der aber so oder so kaum feststellen wird können, wenn beim pressen ein paar sauvignon-trauberl reingerutscht sind.
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@Franz Hutter Wenn man dem führenden deutschen Weinrechtskommentator Prof. Koch folgt, war es früher in Deutschland selbst verboten Trauben aus benachbarten Parzellen oder Katasterflurstücken zu einem "Gemischten Satz" zu verschneiden. Es musste sich um den Gemischten Satz eines Weinbergs handeln, wobei ich das in letzter Konsequenz dann für etwas übertrieben halte.
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für mich wäre das, nämlich ein lagenreiner gs in letzter konsequenz die einzig richtige regelung, zumindest in wien, wo man ja großes vorhat und auch schon erreicht hat. von mir aus auch mindestens 85% der der gemeinsam gelesenen und verarbeiteten trauben aus einem weingarten. letztendlich sucht man im gemischten satz ja das das lagen- und weniger das rebsortenprofil. eine "aufweichung" dahingehend, den gs im gesetz ähnlich wie rebsorten zu behandeln und eine nachträgliche cuvéetierung mehrerer gs in einem anbaugebiet zuzulassen, wie's die wiener wohl getan haben, wenn ich fritz' posting richtig versteh', ist für mich ein unglücklicher kompromiss, der auch nicht einfach zu kommunizieren ist.
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Als ich vor vier Jahren vernommen habe, dass sich die WienWein-Gruppe den Gemischten Satz auf die Fahnen heften will, dachte ich zunächst an einen Marketing-Schmäh. Bin dann aber zur Verkostung in die Secession hingegangen und habe mich davon überzeugt, dass die Qualität stimmt und habe meine Meinung revidiert. Ich fand die Idee mit dem "Wiener G.S." dann genial. Hier ein Nachbericht von anno dazumal: http://www.werfring.org/wein-geschichte/ein-bunter-strauss-aus-wien.html Sublime Diskussionen, wie sie jetzt rund um den Gemischten Satz geführt werden, wären ohne den Vorstoß der vier WienWeiner undenkbar gewesen.
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Ich finde es ja eigentlich amüsant, dass die Österreicher den Deutschen in der EU-Verordnung die Bezeichnung Gemischter Satz abspenstig gemacht haben.
Unerfreulich, und da bedanke ich mich für die umfangreiche Recherche des Autors, ist allerdings die zunehmende Verwässerung des Begriffes. Den Gemischten Satz als Verschnitt zu bezeichnen geht zu weit.Die Wiener Winzer haben gut daran getan sich eine Verordnung zu geben, sonst wird das nichts mit einer internationalen Vermarktung bei so einer EU-Verordnung und so einem nationalen Gesetz.
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Pingback vom Het grote Gemischter Satz-verhaal um 22. September 2011 am 12:39
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Great article Thomas! I finally managed to write my own GM-story, with a focus on the historical claims of WienWein. In Dutch, but the Google Translate button is at hand. See you in a few weeks,
Mariëlla
http://www.wijnkronieken.nl/het-grote-gemischter-satz-verhaal/#more-2384



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